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Wasserhärte

Wasserhahn

Sie haben sich eine neue Waschmaschine, Geschirrspüler oder ähnliches gekauft und möchten wissen, welchen Härtegrad Ihr Trinkwasser zu Hause hat. Dann sind Sie hier genau richtig.

Unser Wasser hat eine mittlere Härte und ist als Trinkwasser sowie zur Zubereitung von Babynahrung bestens geeignet.

Die Details zur Wasserhärte finden Sie hier:

Härtebereich
Asbach 12 - 13°dH
Beiershausen 12 - 13°dH
Kohlhausen 12 - 13°dH
Kernstadt 12 - 13°dH
Allmershausen 12 - 13°dH
Heenes 12 - 13°dH
Kathus 12 - 13°dH
Sorga 12 - 13°dH
Petersberg 12 - 13°dH

Was ist Wasserhärte?

Dieser Wert erfasst die Summe der Härtebildner, im Wesentlichen die Erdalkalimetalle Calcium und Magnesium. Er wird deshalb heute meist "Summe der Erdalkalien" genannt.

Das Waschmittelgesetz schreibt vor, dass die Wasserhärte jährlich einmal veröffentlicht werden muss. Deshalb sollte sie mindestens jährlich bestimmt werden, zweckmäßigerweise getrennt als Calcium und Magnesium.
Da die Moleküle von Calcium und Magnesium unterschiedliche Massen haben, kann die Härte eines Wassers nicht einfach durch Addition der Massenkonzentrationen von Calcium und Magnesium errechnet werden, wohl aber durch Addieren der sog. Stoffmengenkonzentrationen in mol/m³ oder mmol/l.
Aus diesem Grunde erfolgt die Angabe der Härte heute in diesen Einheiten. Die Umrechnung einer solchen Konzentrationsangabe (Summe der Stoffmengenkonzentration von Calcium und Magnesium, kurz: Summe der Erdalkalien) in die veraltete, historische Maßeinheit "deutscher Härtegrad" erfolgt mit dem Faktor 5,6:
Summe Erdalkalien in mol/m³ x 5,6 = Härte in °dH.

Das Waschmittelgesetz unterscheidet die folgenden Härtebereiche:

Härtebereich Calciumcarbonat in mmol/l Härte in °dH
weich weniger als 1,5 8,4
mittel 1,5 bis 2,5 8,4 bis 14
hart mehr als 2,5 über 14

Hinweis: Die Wasserhärtebereiche in der Wasserversorgung der Stadt Bad Hersfeld werden nach §8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 01.02.2007 nach BGBI.IS entsprechend §7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bekanntgegeben.

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