| Bericht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2010
1. Einleitung Dieser Bericht dient gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2009 (EEG 2009) in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Erläuterung der nach § 8 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und §§ 34 ff. EEG 2009 ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen im v. g. Berichtsjahr. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (= Stromlieferant) ist gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2. Systematik des EEG Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2009 sind diejenigen Netzbetreiber, deren Netz gesamtwirtschaftlich und technisch am günstigsten zu der betreffenden EEGAnlage gelegen ist, verpflichtet, diese EEG-Anlage an ihr Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen. Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 i.V. mit §§ 23 bis 33 EEG 2009 sowie den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2009 einer Vergütungspflicht mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß §§ 34 und 35 EEG 2009 verpflichtet, den eingespeisten und dem Anlagenbetreiber nach §§ 23 bis 33 EEG 2009 bzw. den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2009 vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen. Von den Vergütungen sind gemäß § 35 Abs. 2 EEG 2009 die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemäß § 36 EEG 2009 daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 34 EEG 2009 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2009 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 EEG 2009 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und vergütet haben. Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betreffenden Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben. Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durchschnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen - verglichen mit den v. g. an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strommengen - entspricht, hat er gemäß § 36 EEG 2009 einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten Einspeisungsvergütungen, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten Einspeisungsvergütungen nach §§ 16 bis 33 EEG 2009 den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEG-Einspeisungsvergütungen übersteigt.Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz, EEG 2009 darüber hinaus diejenigen Strommengen aus dem EEG-Belastungsausgleich zu berücksichtigen, die die jeweiligen Stromlieferanten aufgrund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr nicht an diejenigen Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgeben konnten, die die "Härtefallregelung" der §§ 40 ff. EEG 2009 in Anspruch nehmen konnten. Die Übertragungsnetzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2010 außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 34 bis 36 EEG 2009 zugewiesenen EEG-Strommengen und -Vergütungen gemäß und nach Maßgabe von § 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) sowie der Ausgleichsmechanismusausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten. Im Gegenzug können die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der "EEG-Umlage" verlangen. Die "EEG-Umlage" berechnet sich gemäß den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 bis 6 AusglMechV und wird von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglMechV veröffentlicht. Diese finanzielle Inanspruchnahme der Elektrizitätsversorgungsunternehmen löst zum 1. Januar 2010 grundsätzlich die bisherige Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ab, von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich abzunehmen. Die Menge des von ihnen abzunehmenden Stroms bemaß sich hierbei bislang einerseits nach der Strommenge, die das betreffende Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Lieferant innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgegeben hat, und andererseits nach der bundesweit einheitlichen EEG-Belastungsausgleichsquote. Die Höhe der Vergütung für diese Strommenge entsprach der bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütung des EEG-Belastungsausgleichs. Allerdings sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 12 AusglMechV für Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 EEG 2009 für die Kalenderjahre 2008 und 2009 als "Korrekturmengen" ergeben, weiterhin verpflichtet, Strom aus dem EEGBelastungsausgleich von den Übertragungsnetzbetreibern abzunehmen und diesen gemäß den Vorgaben von § 37 Abs. 1 EEG 2009 zu vergüten. Diese Verpflichtung tritt insoweit neben die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach |



