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Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

 

Am 01.09.2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende in Kraft getreten. Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH hat ab 01.07.2017 die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für das Netzgebiet der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH übernommen.

Messstellenvertrag und Preisblatt

Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Im Falle der Aktualisierung, erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Preisblatts.

Information über die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH über den Beginn des Rollouts, über Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Abs. 2.

Soweit das MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystemen vorsieht, wird die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH die Messstelle mindestens mit einer modernen Messeinrichtung ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten sukzessive bis zum Jahr 2032 entsprechend den Regelungen des § 31 MsbG.

Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach
§ 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1.   bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht;

2.   bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW.

Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH kann daneben, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1.   bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh sowie

2.   von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Im Netzgebiet der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH sind nach derzeitigem Stand circa 17.000 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf moderne Messeinrichtungen (§ 29 Abs. 3 MsbG) und circa 2.200 Zähler von der gesetzlichen Umbauverpflichtung auf intelligente Messsysteme (§ 29 Abs. 1 MsbG) betroffen.

Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Eine Validierung auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes ist in Bearbeitung. Obige Angaben werden daher bei Bedarf aktualisiert.

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 erforderlichen Umfang. Demnach umfasst der Messstellenbetrieb folgende Aufgaben:

1.   Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,

2.   technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,

3.   Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen ergeben.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

1.   die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

2.   bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 kWh, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3.   die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4.   die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5.   in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6.   in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7.   die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Wir bieten die im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführten Zusatzleistungen an.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inkl. Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG) ergeben sich aus dem unten abrufbaren Preisblatt. Gleiches gilt für Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, die jeweils gesondert zu beauftragen sind.

 

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