Netzzugang / Entgelte
Lieferantenrahmenvertrag
- Netznutzungsvertrag Strom
- Anlage 1 - Preisblatt Strom 2021
- Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber (pdf)
- Anlage 2 - Kontaktdatenblatt Netzbetreiber (xls)
- Anlage 3 - EDI Vereinbarung
- Anlage 4 - Sperrauftrag
- Anlage 5 - Zuordnungsvereinbarung
Netznutzungsentgelte
Die für die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH von der Regulierungskammer Hessen festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2018 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH umgesetzt worden.
- Netzentgelte Strom 2021
- Netzentgelte Strom 2020 ab 01.07.2020
- Netzentgelte Strom 2020
- Netzentgelte Strom 2019
- Netzentgelte Strom 2018
- Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte 2018
- Netzentgelte Strom 2017
- Netzentgelte Strom 2016
- Netzentgelte Strom 2015
Hochlastzeitfenster
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV können Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt beantragen.Wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzengelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.Die Stadtwerke Bad Hersfeld GmbH hat gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) diese Hochlastzeitfenster je Netzebene und für die vier Jahreszeiten ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster im nachfolgenden PDF-Dokument zur Verfügung.Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.